LAG Hamm - Urteil vom 04.06.2009
16 Sa 1557/08
Normen:
BGB § 252; BGB § 254; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 282; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2588/07
BAG, 8 AZN 606/09,

Schadensersatzanspruch eines privatliquidationsberechtigten Chefarztes bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung; Mitverschulden bei objektiver Falschabrechnung in erheblichem Umfang

LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 1557/08

DRsp Nr. 2009/26129

Schadensersatzanspruch eines privatliquidationsberechtigten Chefarztes bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung; Mitverschulden bei objektiver Falschabrechnung in erheblichem Umfang

1. Ein Chefarzt, dem ein privates Liquidationsrecht als Teil der Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt worden ist, kann die ihm entgangenen Einnahmen für die Zeit seiner Nichtbeschäftigung nach einer - unwirksamen - außerordentlichen Kündigung nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§§ 611, 615 BGB) verlangen. Da die Zusage eines Liquidationsrechts eine Naturalvergütung darstellt, besteht vielmehr ein Schadensersatzanspruch. Für die Vergangenheit ist die Erfüllung des Anspruchs auf Naturalvergütung dem Arbeitgeber unmöglich geworden. 2. Aufgrund der schadensersatzrechtlichen Begründung ist der Anspruch auf Ersatz der entgangenen Einnahmen davon abhängig, dass den Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung ein Verschulden trifft. Dieses ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber dem jahrzehntelang beschäftigten Chefarzt eine wissentliche Falschabrechnung der Liquidationseinnahmen vorwirft, ohne ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3. Eine objektive Falschabrechnung in erheblichem Umfang durch den Chefarzt kann zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens führen.

Tenor: