LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.06.2012
4 Sa 2152/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 624
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5228/11

Schadensersatzanspruch einer Erzieherin bei unterlassener Bemühung um Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 2152/11

DRsp Nr. 2012/23826

Schadensersatzanspruch einer Erzieherin bei unterlassener Bemühung um Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes

1. Dem Arbeitnehmer kann ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zustehen, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB dadurch verletzt hat, dass er dem Arbeitnehmer nicht durch Neuausübung seines Direktionsrechts einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist (im Anschluss an BAG vom 19.05.2010 - 5 AZR 167/09). 2. Ist der Arbeitgeber aufgrund der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, von seinem Direktionsrecht erneut Gebrauch zu machen, so schließt das die Pflicht ein, etwaige Hindernisse für die Zuweisung der neuen Tätigkeit zu beseitigen, soweit dies dem Arbeitgeber möglich und zumutbar ist.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. September 2011, 16 Ca 5228/11, - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert: