LAG Köln - Urteil vom 14.10.2009
3 Sa 901/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 252;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6359/08

Schadensersatzanspruch des Arbeitsnehmers bei fehlender Zielvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 901/09

DRsp Nr. 2010/4696

Schadensersatzanspruch des Arbeitsnehmers bei fehlender Zielvereinbarung

Bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.04.2009 - 6 Ca 6359/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,00 - brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 zu zahlen.

2. Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten der Berufung - bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 252;

Tatbestand

Die Parteien streiten unter anderem um einen anteiligen Prämienanspruch des Klägers für das Jahr 2008.

Der Kläger war seit dem 01.01.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis der Parteien lag der schriftliche Anstellungsvertrag vom 25.11.2005 zugrunde. Danach wurde der Kläger als "Bereichsleiter für den neuen Unternehmensbereich S " eingesetzt. Dieser Vertrag enthält in § 3 folgende Entgeltregelung:

"1. Das Jahreszielgehalt bei 100% Erreichungsgrad der jährlichen Vorgabe beträgt - 84.000,-.

2. 30% des Jahreszielgehaltes werden als Prämie nach einer Gehalts- und Bonusregelung (Anlage 1) ausgezahlt.