LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.03.2010
8 Sa 1831/09
Normen:
BGB § 275; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283; BGB § 812; BGB § 818 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 79/09

Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin bei unterlassener Beitragzahlung zur Pensionskasse

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1831/09

DRsp Nr. 2010/16477

Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin bei unterlassener Beitragzahlung zur Pensionskasse

Unterlässt ein dazu verpflichteter Arbeitgeber die Zahlung der Beiträge zu einer Pensionskasse für einen Arbeitnehmer ohne dessen Kenntnis und wird die Versicherung deshalb beendet, kann der Arbeitnehmer mindestens die nicht einbezahlten Beträge als Schadensersatz oder aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Wetzlar vom 15.09.2009 - 3 Ca 79/09 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 EUR (in Worten: Zweitausend und 00/100 Euro) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 100,00 EUR (in Worten: Hundert und 00/100 Euro) monatlich jeweils ab dem ersten eines jeden Monats der Monate von Februar 2005 bis Juli 2006 sowie Zinsen in gleicher Höhe auf jeweils 25,00 EUR (in Worten: Fünfundzwanzig und 00/100 Euro) monatlich der Monate Dezember 2003 bis Januar 2005 und August 2006 bis September 2006 und beschränkt auf Zinsen aus insgesamt 2.000,00 EUR (in Worten: Zweitausend und 00/100 Euro) ab 03. Februar 2010.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 58% und die Beklagte 42% zu tragen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 29% und die Beklagte zu 71%.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: