LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.03.2012
6 Sa 608/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 256; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 611 Abs. 1; SGB IV § 7 b Nr. 5; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 39 Abs. 3; EStG § 39 e Abs. 4 S. 2; EStG § 39 e Abs. 7; EStG § 39 e Abs. 8; EStG § 40 Abs. 3; EStG § 40 a Abs. 5; EStG § 42 e;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 754/11

Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin bei schuldhaft fehlerhafter Abführung der Sozialabgaben; Überschreiten gesetzlicher Schwellenwerte bei Einrichtung eines Arbeitszeitkontos im geringfügigen Arbeitsverhältnis; Mitverschulden der Arbeitnehmerin bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.03.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 608/11

DRsp Nr. 2012/8615

Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin bei schuldhaft fehlerhafter Abführung der Sozialabgaben; Überschreiten gesetzlicher Schwellenwerte bei Einrichtung eines Arbeitszeitkontos im geringfügigen Arbeitsverhältnis; Mitverschulden der Arbeitnehmerin bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände

1. Die Arbeitgeberin haftet gemäß § 280 BGB der Arbeitnehmerin auf Schadenersatz, wenn sie bei der Abführung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden der Arbeitnehmerin verursacht und der Arbeitnehmerin kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann; dabei hat die Arbeitgeberin für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen (§ 276 BGB), was bei unklarer Rechtslage regelmäßig die Notwendigkeit nach sich zieht, eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen (§ 42 e EStG). 2. Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ist auch bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht ausgeschlossen (§ 7 b Nr. 5 SGB IV in der Neufassung des SGB IV vom 12. November 2009); die Grenzwerte dürfen jedoch insgesamt nicht überschritten werden.