Die zulässige Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus den Grundsätzen positiver Vertragsverletzung in Höhe der Steuern, die die Klägerin als Nachzahlung für den Rentenminderungsausgleich erbringen musste.
Bereits die Berufung weist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin, wonach der Arbeitgeber sich bei Fragen des Arbeitnehmers hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden muss, ob er die Frage beantworten will oder nicht. Entschließt sich der Arbeitgeber die Frage selbst zu beantworten, haftet er für die Folgen von Fehlern, die ihm dabei unterlaufen (BAG, 8 AZR 421/85). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte der Klägerin selbst mit Schreiben vom 05.03.2004 angeboten hat, Rückfragen zur Zahlung und Versteuerung zu beantworten.
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