I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 24.02.2011 - Gz.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.179,50 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2009 zu zahlen.
II. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 53/100, der Beklagte zu 47/100 zu zahlen. Von den Kosten der 1. Instanz hat die Klägerin 63/100, der Beklagte 37/100 zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin einen Schaden zu ersetzen hat, den er ihr in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit zugefügt hat.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|