LAG München - Urteil vom 27.07.2011
11 Sa 319/11
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 895/10

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei grob fahrlässig herbeigeführtem Verkehrsunfall durch alkoholisierten LKW-Fahrer; Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsvergütungen

LAG München, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 319/11

DRsp Nr. 2011/16043

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei grob fahrlässig herbeigeführtem Verkehrsunfall durch alkoholisierten LKW-Fahrer; Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsvergütungen

Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem bei ihm angestellten Lkw-Fahrer, der grob fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, ist regelmäßig auf drei Bruttomonatsvergütungen zu beschränken.

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 24.02.2011 - Gz. 7 Ca 895/10 - zum Teil abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.179,50 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2009 zu zahlen.

II. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu 53/100, der Beklagte zu 47/100 zu zahlen. Von den Kosten der 1. Instanz hat die Klägerin 63/100, der Beklagte 37/100 zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 81 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin einen Schaden zu ersetzen hat, den er ihr in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit zugefügt hat.