Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zum Oberst; Ausrichtung der Klage auch auf eine laufbahnrechtliche Korrektur des beruflichen Werdegangs; Anspruch eines Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl durch den Dienstherren bei der Vergabe eines Beförderungsamtes; Ausgleich für eine formell oder materiell fehlerhafte Auswahlentscheidung; Geltung der für eine Beförderungsauswahl zu beachtenden Kriterien für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 1 A 2859/07
DRsp Nr. 2010/13847
Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung zum Oberst; Ausrichtung der Klage auch auf eine laufbahnrechtliche Korrektur des beruflichen Werdegangs; Anspruch eines Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl durch den Dienstherren bei der Vergabe eines Beförderungsamtes; Ausgleich für eine formell oder materiell fehlerhafte Auswahlentscheidung; Geltung der für eine Beförderungsauswahl zu beachtenden Kriterien für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich
1. Ein Beamter kann von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch eine verspätete Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, der Beamte es nicht schuldhaft versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden und dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruchs ist das Beamtenverhältnis. Dieser Anspruch besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch im Soldatenverhältnis.
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