LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2008
10 Sa 70/08
Normen:
BGB § 195 (a.F.) § 199 Abs. 3 Nr. 1 § 241 Abs. 2 § 249 § 252 § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 246 ; ZPO § 286 § 287 § 288 § 290 ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ; ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 378/02

Schadensersatz wegen Unterschlagung von Heizöl durch Auslieferungsfahrer - Wirkung eines strafprozessualen Geständnisses im Zivilprozess - sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers zur Widerlegung anderweitig zugestandener Tatsachen - Ersatz von Detektivkosten - unsubstantiierte Darlegungen zu den Kosten der Schadensermittlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 70/08

DRsp Nr. 2008/14892

Schadensersatz wegen Unterschlagung von Heizöl durch Auslieferungsfahrer - Wirkung eines strafprozessualen Geständnisses im Zivilprozess - sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers zur Widerlegung anderweitig zugestandener Tatsachen - Ersatz von Detektivkosten - unsubstantiierte Darlegungen zu den Kosten der Schadensermittlung

1. Das in einem anderen Prozess abgelegte Geständnis entfaltet nicht die Wirkungen eines gerichtlichen Geständnisses im Sinne der §§ 288, 290 ZPO; es ist jedoch im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen.2. Bezieht sich der Sachvortrag der schadensersatzfordernden Arbeitgeberin auf die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen und damit auch auf die geständige Einlassung des beklagten Arbeitnehmers in der Hauptverhandlung, genügt es nicht, dass sich der Arbeitnehmer schlicht darauf beruft, sein Geständnis, er habe in 96 Fällen einen 30-Liter-Kanister mit Diesel befüllt und in 155 Fällen 200 Liter Diesel entnommen, sei "zivilrechtlich nicht zutreffend" sondern eine "fiktive Annahme", die im Rahmen einer Verständigung innerhalb des Strafverfahrens gewählt worden sei, da es ihm im Strafprozess lediglich auf das Strafmaß und den Tatvorwurf als solchen angekommen sei.