I.
Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten als Stadtamtsinspektor in der Besoldungsruppe A 9 (mittlerer Dienst) bedienstet (Bl. 2 d. A.). Seit 01.04.1997 bearbeitete er das Aufgabengebiet eines Sachbearbeiters Liegenschaften, welches im Besoldungsplan der Beklagten mit der Besoldungsgruppe A 10 bewertet ist. Neben dem Kläger befanden sich zu dieser Zeit die Stadtamtsinspektoren R S, H K und D in der Besoldungsgruppe A 9 (Bl. 56 - 60 d. A.). Der Amtsinspektor R bezog bereits seit einigen Jahren zuvor eine Zulage zu seiner Besoldung und befindet sich nunmehr in Besoldungsgruppe A 10 (Bl. 85 d. A.).
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