LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2009
5 Sa 269/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619 a;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1850/08

Schadensersatz wegen pflichtwidriger Prognoseerstellung; unbegründete Klage des Arbeitgebers bei unsubstantiierte Darlegung einer Pflichtverletzung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 269/09

DRsp Nr. 2010/4291

Schadensersatz wegen pflichtwidriger Prognoseerstellung; unbegründete Klage des Arbeitgebers bei unsubstantiierte Darlegung einer Pflichtverletzung

1. Gemäß § 619 a BGB hat der Arbeitnehmer abweichend von § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur dann zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat; damit trägt der Arbeitgeber nicht nur die Beweislast für die Pflicht- oder Rechtsgutverletzung sondern auch für die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden. 2. Bei der Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner subjektiven Möglichkeiten eine Arbeitsleistung schuldet und nicht für einen bestimmten Erfolg einzutreten hat und zwar auch dann nicht, wenn seine Arbeitstätigkeit etwa aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Vorgaben darauf hinzuzielen hat.