BAG - Urteil vom 27.01.2011
8 AZR 280/09
Normen:
BGB § 241; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 315; ZPO § 256; SGB VI § 237;
Fundstellen:
DB 2011, 1060
NZA 2011, 1312
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 548/08
ArbG Ludwigshafen, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 341/08

Schadensersatz wegen Nichtannahme eines Antrages auf Altersteilzeitarbeit durch den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 280/09

DRsp Nr. 2011/6221

Schadensersatz wegen Nichtannahme eines Antrages auf Altersteilzeitarbeit durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer, der die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Nr. 1 TV UmBw für die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfüllt, hat Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages, soweit dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 2. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, über einen Antrag des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu entscheiden. Eine solche Pflicht kann aber dann bestehen, wenn der Arbeitgeber erkennen muss, dass der Arbeitnehmer seinen Wunsch, ab einem bestimmten Zeitpunkt Altersrente in Anspruch zu nehmen, aufgrund einer vorhersehbaren Gesetzesänderung nur bei der Annahme seines Altersteilzeitantrages binnen einer bestimmten Frist erfüllen kann.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2009 - 3 Sa 548/08 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 18. August 2008 - 5 Ca 341/08 - abgeändert: