LAG Hamm - Urteil vom 19.01.2012
11 Sa 722/10
Normen:
BGB § 823; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 584/09

Schadensersatz wegen MobbingsSystematische Degradierung und SchikanierungMobbing kein Rechtsbegriff im ArbeitslebenÜbliche KonfliktsituationenDarlegungs- und Beweislast bei MobbingGesamtschau der Vorfälle

LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 722/10

DRsp Nr. 2014/981

Schadensersatz wegen Mobbings Systematische Degradierung und SchikanierungMobbing kein Rechtsbegriff im ArbeitslebenÜbliche KonfliktsituationenDarlegungs- und Beweislast bei MobbingGesamtschau der Vorfälle

Einen Teil der erhobenen Vorwürfe hat der Kläger nicht schlüssig oder nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Für einen Teil der behaupteten Mobbingvorfälle hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis angetreten oder den Beweis nicht erfolgreich geführt. Andere behauptete Vorfälle haben sich nach der Aussage der vernommenen Zeugen nicht so ereignet, wie der Kläger es behauptet hat. Insgesamt tragen die durch die Berufungskammer festgestellten Tatsachen nicht den Vorwurf des Mobbings.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Dortmund vom 13.01.2010 - 10 Ca 584/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte habe ihn ab etwa dem Jahreswechsel von 2001 auf 2002 wiederholt und häufig unangemessen behandelt (Mobbing) und schulde deshalb Schadensersatz für nachfolgende Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.

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