Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Dortmund vom 13.01.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte habe ihn ab etwa dem Jahreswechsel von 2001 auf 2002 wiederholt und häufig unangemessen behandelt (Mobbing) und schulde deshalb Schadensersatz für nachfolgende Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
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