OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.06.2018
4 U 126/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 146/14

Schadensersatz wegen fristloser Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine SparkasseHaftbefehl gegen den Sparkassenkunden zur Erzwingung der Abgabe der VermögensauskunftNachschieben von Gründen im Zeitpunkt der fristlosen Kündigungserklärung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 4 U 126/17

DRsp Nr. 2020/10293

Schadensersatz wegen fristloser Kündigung der Geschäftsbeziehung durch eine Sparkasse Haftbefehl gegen den Sparkassenkunden zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft Nachschieben von Gründen im Zeitpunkt der fristlosen Kündigungserklärung

1. Die Sparkasse ist zur fristlosen Kündigung der gesamten Geschäftsbeziehung insbesondere dann berechtigt, wenn gegen den Kunden im Rahmen einer von Dritten eingeleiteten Zwangsvollstreckung Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erlassen wird. 2. Beim Nachschieben von Gründen kommt es auf deren Vorliegen im Zeitpunkt der (fristlosen) Kündigungserklärung, nicht im Zeitpunkt des Nachschiebens an.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.09.2017 (Aktenzeichen 1 O 146/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.