OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.07.2018
5 U 1/18
Normen:
SBG § 76 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 436/15

Schadensersatz wegen Dienstunfähigkeit eines JustizvollzugsbeamtenZurechnung von psychischen Schäden als Schadensfolge

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 5 U 1/18

DRsp Nr. 2020/10643

Schadensersatz wegen Dienstunfähigkeit eines Justizvollzugsbeamten Zurechnung von psychischen Schäden als Schadensfolge

Ein Gefangener, der einem Justizvollzugsbeamten bei seiner Vernehmung einen geheimen Brief (Kassiber) entwendet, diesen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs herausfordert und dabei körperlich verletzt, muss sich auch dadurch bedingte psychische Schäden und daraus resultierende Zeiten der Dienstunfähigkeit des Beamten als Schadensfolge zurechnen lassen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 436/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.292,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Oktober 2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1 genannte Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten zu Lasten des Justizbeamten E. B. beruht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 83 Prozent und der Beklagte 17 Prozent. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 12 Prozent und der Beklagte 88 Prozent.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.