OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.05.2021
13 U 436/19
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; BGB § 839 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1845
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 351/18

Schadensersatz wegen AmtspflichtverletzungAnmeldung eines BetreuungsbedarfsKonkret-individueller Bedarf eines anspruchsberechtigten Kindes

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.05.2021 - Aktenzeichen 13 U 436/19

DRsp Nr. 2021/18103

Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung Anmeldung eines Betreuungsbedarfs Konkret-individueller Bedarf eines anspruchsberechtigten Kindes

1. Die Anmeldung eines Betreuungsbedarfs setzt voraus, dass der Wille des Anspruchstellers bzw. seiner Eltern, den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend zu machen, hinreichend deutlich hervortritt.2. Eine rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangene Bedarfsanmeldung muss sich der Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegenhalten lassen, denn die Gemeinde ist verpflichtet, die Bedarfsanmeldung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I unverzüglich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterzuleiten, wobei Sinn und Zweck des § 16 SGB I gerade ist, das bedarfsanmeldende Elternteil davor zu bewahren, mit seinem Begehren an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern. Diesem Zweck würde eine Auslegung der Regelung nicht gerecht, die es der Gemeinde erlaubte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln.3. Der Nachweis eines Betreuungsplatzes erfordert ein aktives Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens.