Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
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