OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2001
22 U 204/00
Normen:
BGB § 618, § 823, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); SGB VII § 104, § 106 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1318
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 259/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall, Arbeitsgerät, Sicherungspflichten des Werkbestellers, Reparaturarbeiten an Kälteanlage, Zugang über vom Besteller zur Vergügung gestellter Leiter, Gemeinsame Betriebsstätte

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 22 U 204/00

DRsp Nr. 2001/12946

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall, Arbeitsgerät, Sicherungspflichten des Werkbestellers, Reparaturarbeiten an Kälteanlage, Zugang über vom Besteller zur Vergügung gestellter Leiter, Gemeinsame Betriebsstätte

1. Der Besteller einer Werkleistung ist in entsprechender Anwendung des § 618 BGB verpflichtet, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften (hier: Zugang zu einer zu reparierenden Kälteanlage über eine vom Besteller zur Verfügung gestellte Leiter) so einzurichten und zu unterhalten, dass der Werkunternehmer und seine Gehilfen vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind, soweit die Natur der Werkleistung dies gestattet. 2. Wenn ein Mitarbeiter des Bestellers dem Mitarbeiter des mit Reparaturarbeiten beauftragten Werkunternehmers eine Leiter aushändigt, um die zu reparierende Anlage zu erreichen, verrichten diese keine vorübergehende Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.