LAG Köln - Urteil vom 07.01.1998
2 Sa 1014/97
Normen:
BGB § 242, § 249, § 252, § 280, § 325, § 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 1998, 1036
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2897/95

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einer unberechtigten Abmahnung durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 1014/97

DRsp Nr. 2000/2211

Schadensersatz und Schmerzensgeld bei einer unberechtigten Abmahnung durch den Arbeitgeber

1. Es ist denkbar, daß eine unberechtigte Abmahnung eine zum Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung und eine unerlaubte Handlung darstellt. Eine solche Qualifizierung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Ehre (Berufsehre) des Arbeitnehmers verletzt. 2. Durch eine nach Inhalt und Form nicht überzogene Abmahnung, mit der behauptete Vertragsverstöße des Arbeitnehmers gerügt werden, verletzt der Arbeitgeber regelmäßig nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Berufsehre des Arbeitnehmers, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Abmahnung als unberechtigt erweist und aus den Personalakten entfernt werden muß. 3. Auch bei einer unberechtigten, seine Berufsehre verletzenden Abmahnung hat der Arbeitnehmer regelmäßig keinen Schmerzensgeldanspruch, weil die Beeinträchtigung auf andere Weise beseitigt werden kann, nämlich durch Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten. 4. Ob der psychische Zusammenbruch eines Arbeitnehmers nach Erhalt einer Abmahnung einen Berufsunfall darstellt, bleibt offen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.06.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 12 Ca 2897/95 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette: