OLG Hamm - Beschluss vom 05.04.2018
6 U 163/17
Normen:
BGB § 823; StVG § 7;

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallBegriff der Betriebsgefahr eines KfzWertende Betrachtung

OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2018 - Aktenzeichen 6 U 163/17

DRsp Nr. 2019/10098

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Begriff der Betriebsgefahr eines Kfz Wertende Betrachtung

1. Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ist ein Schaden dann entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.2. Der Unfall muss in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stehen, damit die Betriebsgefahr zugerechnet werden kann.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823; StVG § 7;

[Gründe]

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.