OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.03.2018
8 U 89/16
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 189/14

Schadensersatz nach einem ärztlichen KunstfehlerIndikation für eine Fettschürzenreduktionsplastik

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 8 U 89/16

DRsp Nr. 2019/10093

Schadensersatz nach einem ärztlichen Kunstfehler Indikation für eine Fettschürzenreduktionsplastik

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.08.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Az. 6 O 189/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

A

1. 2. 3. 4. 5.