Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz.
Der am geborene Kläger war bei der Beklagten vom 17.12.2001 bis 16.03.2002 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war der Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer (ohne Datum). Wegen des Inhalts wird auf diesen (Blatt 49/50 d. A.) verwiesen.
Am 14.03.2002 richtete die Beklagte an den Kläger das folgende Schreiben:
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zum 18.03.2002 nicht weiter fortsetzen.
Wegen des Inhalts im Übrigen wird auf dieses (Blatt 54 d. A.) verwiesen.
In der Arbeitsbescheinigung bescheinigte die Beklagte dem Kläger Unzuverlässigkeit. Auf Befragen des Arbeitsamtes erklärte die Beklagte gegenüber dem Arbeitsamt B. :
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