LAG München - Urteil vom 21.05.2008
3 Sa 973/07
Normen:
HGB § 60 Abs. 1 § 61 Abs. 1 ; BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 282 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 894/07

Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers - Darlegungslast der Arbeitgeberin - Schadensberechnung bei Produkterstellung

LAG München, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 973/07

DRsp Nr. 2008/14830

Schadensersatz bei Wettbewerbsverstoß des Arbeitnehmers - Darlegungslast der Arbeitgeberin - Schadensberechnung bei Produkterstellung

»1. Ein Arbeitgeber, der einen Anspruch auf Schadenersatz nach § 61 Abs. 1 HGB wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers im Sinne von § 60 Abs. 1 HGB geltend macht, muss nicht darlegen, dass auch ohne die verbotene Wettbewerbstätigkeit ein Kontakt zwischen dem Arbeitgeber und dem Kunden bzw. Geschäftspartner zustande gekommen wäre. Vielmehr muss er darlegen, dass er ohne die wettbewerbswidrige Geschäftstätigkeit des Arbeitnehmers das betreffende Geschäft gemacht hätte. Dies ist nicht davon abhängig, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Geschäftspartner bzw. Kunden bereits vor der verbotenen Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers Geschäftsbeziehungen oder geschäftliche Kontakte bestanden.2. Der Schaden im Sinne von § 61 Abs. 1, 1. Halbsatz HGB ist nicht mit dem betriebswirtschaftlich kalkulierten Gewinn gleichzusetzen. Vielmehr besteht er in der Differenz zwischen den Vermögensmassen (einerseits) ohne und (andererseits) unter Berücksichtigung des schadenstiftenden Ereignisses.