Der Kläger verlangt mit der Begründung, dass die Beklagte seine Schadlosstellung zugesagt und ihn außerdem pflichtwidrig bei der Kündigung nicht auf die Notwendigkeit unverzüglicher Arbeitslosmeldung hingewiesen habe, Ersatz für die von der Arbeitsverwaltung gemäß § 140 SGB III verfügte Minderung des Arbeitslosengeldes.
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