LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2009
3 Sa 701/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 614; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 628 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10; KSchG § 13 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 42/08

Schadensersatz bei fristloser Eigenkündigung wegen verzögerter Lohnzahlung; Bemessung der Abfindungsleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 701/08

DRsp Nr. 2009/14480

Schadensersatz bei fristloser Eigenkündigung wegen verzögerter Lohnzahlung; Bemessung der Abfindungsleistung

1. Ein Lohnrückstand in nicht unerheblicher Höhe und wiederholter Zahlungsverzug in der Vergangenheit sind im Einzelfall ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB. 2. Der Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB ist auf die Gewährleistung des Erfüllungsinteresses für die Zeit bis zur ordentlichen und damit ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet; die Kündigende soll so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß fortgeführt und durch ordentliche Kündigung beendet worden. 3. Der Arbeitnehmerin steht auch Schadensersatz in Form eines Abfindungsbetrages zu, weil sich eine Arbeitnehmerin, die aus arbeitgeberseitigen Gründen das Arbeitsverhältnis löst, in die gleiche Lage begibt wie eine Arbeitnehmerin, die nach Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeberin im anschließenden Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag gemäß den §§ 9 und 13 Abs. 1 S. 3 KSchG stellt und durch Gestaltungsrecht eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen unzumutbarer Fortsetzung desselben erreicht.