LSG Bayern - Beschluss vom 17.08.2016
L 11 SF 350/15 KL
Normen:
GG Art. 34 S. 3; BGB § 839; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 4 S. 1; ZPO § 17 Abs. 1;

Schadensersatz aus AmtshaftungVerweisung an das zuständige GerichtOrdentlicher Rechtsweg

LSG Bayern, Beschluss vom 17.08.2016 - Aktenzeichen L 11 SF 350/15 KL

DRsp Nr. 2017/1362

Schadensersatz aus Amtshaftung Verweisung an das zuständige Gericht Ordentlicher Rechtsweg

Für Amtshaftungsansprüche ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg eröffnet (Art. 34 Satz 3 GG), denn auch einfachgesetzlich ist geregelt, dass die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

Tenor

Die Klage auf Zahlung von Schadenersatz aus Amtshaftung wird an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen.

Normenkette:

GG Art. 34 S. 3; BGB § 839; GVG § 71 Abs. 2 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 4 S. 1; ZPO § 17 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Zahlung eines Schadenersatzes wegen verspätet gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).