LAG Frankfurt/Main, vom 05.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 704/73
Schadensersatz: Annahme einer Leistung an Erfüllungs Statt
BAG, Urteil vom 11.07.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 273/74
DRsp Nr. 2007/24683
Schadensersatz: Annahme einer Leistung an Erfüllungs Statt
»1. Ist ein Schuldner zur Vornahme einer Handlung und zugleich gemäß § 61 Abs. 4ArbGG zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt worden für den Fall, daß er die Handlung nicht innerhalb der im Urteil gesetzten Frist erfüllt, so kann der Gläubiger auch noch nach Ablauf der Frist die ursprünglich geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annehmen; mit der Annahme verliert er den Anspruch auf die ihm zugesprochene Entschädigung (Bestätigung von BAGE 5, 75 = AP Nr. 22 zu § 61ArbGG 1953). Dies setzt jedoch voraus, daß der Gläubiger seinen Annahmewillen deutlich zum Ausdruck bringt.2. Besteht die vorzunehmende Handlung in der Erteilung einer Auskunft, so ist eine den Anspruch auf die Entschädigung tilgende Annahme an Erfüllungs Statt nicht bereits darin zu erblicken, daß der Gläubiger die verspätet erteilte Auskunft in seinen Geschäftsunterlagen verbucht.«