LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.06.2008
2 Sa 123/08
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 832 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1715/07

Schadensersatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 123/08

DRsp Nr. 2008/19967

Schadensersatz

Normenkette:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 832 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges. Bei der Beklagten, die Träger der Kommunalen Kindertagesstätte V. ist, war im Jahre 2006 Frau U. mit Aufgaben im französischen Sprachunterricht beschäftigt. Der Kläger ist Kaskoversicherer des Frau U. gehörenden Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen XY-XY 123. Am 20.07.2006 hatte Frau U. ihr Fahrzeug in einem der angelegten Parkbuchten vor dem Gartenzaun der Kindertagesstätte außerhalb des Geländes abgestellt. Das Gelände der Kindertagesstätte ist von einem Holzzaun umgeben. Dieser befindet sich nach Angaben des Klägers etwa 6 bis 8 Meter von der Parkbucht entfernt, auf der Frau U. ihren Pkw parkte. Nach Angaben der Beklagten beträgt der Abstand vom Zaun bis zur vorderen Kante des Parkplatzes 9 Meter. Auf dem Gelände des Kindergartens befand sich damals Aushub von dem Bau eines Holzhäuschens. Es lagen vereinzelt dickere Lehmbrocken und kleinere Steine auf dem Boden.