LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2011
3 Sa 563/10
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1848/09

Schadensersatz - Schmerzensgeld und Verdienstausfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 563/10

DRsp Nr. 2011/10713

Schadensersatz - Schmerzensgeld und Verdienstausfall

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.08.2010 - Az: 4 Ca 1848/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 192.354,86 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823;

Tatbestand:

Zwischen der Beklagen und dem am 27.03.1947 geborenen Kläger bestand seit dem 25.08.2003 ein Arbeitsverhältnis.

Mit der E-Mail des Personalleiters Sch. vom 15.05.2009 (Bl. 145 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf den "Darlehensvertrag vom 18.07.2006" mit, dass beginnend ab Monat Mai 2009 von seinem Gehalt ein monatlicher Rückzahlungsbetrag von 400,-- € einbehalten werde. Nach näherer Maßgabe des Schreibens vom 26.06.2009 nebst Anlage erklärte die Beklage dem Kläger eine Änderungskündigung zum 31.08.2009 (s. dazu die Anlagen K 2 und K 3 = Bl. 22 und 23 ff. d.A.; Änderungskündigung nebst neuem Anstellungsvertrag). Mit dem Schreiben vom 16.07.2009 (Bl. 28 d.A.) erklärte der Kläger der Beklagten, dass er die geänderten Arbeitsbedingungen nicht annehme.

Im Juli 2009 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die am 17.07.2009 bei dem Arbeitsgericht einging und die der Beklagten am 22.07.2009 zugestellt wurde.