BAG - Urteil vom 18.08.2005
8 AZR 542/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
AuA 2005, 615
AuA 2005, 746
BAGReport 2005, 383
DB 2005, 2414
DZWIR 2006, 71
NJW 2005, 3739
NZA 2005, 1235
NZG 2005, 1007
NZI 2006, 541
VersR 2006, 984
ZIP 2005, 2028
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 8 (6) Sa 1152/04 - 21.9.2004,
ArbG Duisburg, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 406/04

Schadensersatz - Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht abgeführter Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

BAG, Urteil vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 542/04

DRsp Nr. 2005/17255

Schadensersatz - Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen nicht abgeführter Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft

Orientierungssätze: 1. § 266a Abs. 2 StGB ist ein Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers. 2. Führt der Arbeitgeber keine Beiträge zur Urlaubskasse der Bauwirtschaft ab, verletzt er § 266a Abs. 2 StGB nicht.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte als ehemaliger Geschäftsführer der F GmbH wegen Nichtabführung von Zahlungen an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft durch die GmbH persönlich haftet.

Der Kläger war seit dem 5. Mai 2000 bei der GmbH beschäftigt. Über das Vermögen der GmbH wurde am 3. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Anlässlich seines Ausscheidens aus der GmbH erhielt der Kläger am 15. Oktober 2003 von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse einen Arbeitnehmerkontoauszug zum 30. September 2003, in dem erläutert wurde, dass ihm für 2002 ein Resturlaubsanspruch von neun Tagen zustehe, sich hieraus ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.263,22 Euro ergebe und dieser Betrag nur in Höhe von 197,61 Euro beitragsgedeckt war. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Erstattung der Urlaubsabgeltung in unstreitiger Höhe geltend gemacht.