LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2009
6 Sa 90/09
Normen:
BGB § 252 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 74; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 278 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1050/08

Schadenersatzanspruch der Arbeitgeberin bei vorsätzlich rechtswidriger Aufhebung von Wettbewerbsverboten durch Personalleiterin; entgangener Gewinn bei Gründung einer Konkurrenzgesellschaft durch ehemalige Mitarbeiter; Bestimmtheit des Klageantrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 90/09

DRsp Nr. 2009/23638

Schadenersatzanspruch der Arbeitgeberin bei vorsätzlich rechtswidriger Aufhebung von Wettbewerbsverboten durch Personalleiterin; entgangener Gewinn bei Gründung einer Konkurrenzgesellschaft durch ehemalige Mitarbeiter; Bestimmtheit des Klageantrages

1. Wird entgangener Gewinn geltend gemacht, genügt die Darlegung der Schadensschätzung- und Berechungsmethode, um damit den Anforderungen eines bestimmten Klageantrages gerecht zu werden; die Schadensschätzung beruht auf einer Prognose künftiger Entwicklungen und Hypothesen. 2. Hat eine angestellte Personalleiterin vorsätzlich nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit drei Teamleitern aufgehoben und dadurch deren Wettbewerb durch Gründung einer Konkurrenzfirma ermöglicht, ist sie zum Ersatz des der Arbeitgeberin entgangenen Gewinns verpflichtet. 3. Entgangene Gewinne sind diejenigen Vorteile, deren Zufluss in das Vermögen der Geschädigten der zum Ersatz verpflichtende Umsatz verhindert hat; dabei liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge von einem voraussichtlichen durchschnittlichen Erfolg der Geschädigten in ihrer Tätigkeit auszugehen (die Vermutung in § 252 Satz 2 BGB gleicht weitgehend § 287 Abs. 1 ZPO)

Tenor: