Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.512,78 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz nebst Zinsen.
Frau S war bis zum 31. Dezember 2000 bei dem Beklagten sozialversicherungspflichtig beschäftigt und aufgrund dieser Beschäftigung bei der Klägerin krankenversichert. Erst am 11. Dezember 2001 meldete der Beklagte der Klägerin das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung rückwirkend zum 31. Dezember 2000. Seit dem 1. Januar 2001 bezog S. laufend Sozialhilfe.
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