LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.08.2009
L 9 KR 80/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; SGB IV § 28a Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 702/04

Schadenersatzanspruch bei Verstoß eines Arbeitgebers gegen seine Meldepflichten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen L 9 KR 80/06

DRsp Nr. 2009/25247

Schadenersatzanspruch bei Verstoß eines Arbeitgebers gegen seine Meldepflichten

Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 28 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, der Einzugsstelle bei Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten, ist ein "Schutzgesetz" im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, denn die Meldevorschriften wollen die gesetzlichen Krankenkassen auch gegen die Inanspruchnahme durch nicht mehr berechtigte Personen schützen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.512,78 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; SGB IV § 28a Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz nebst Zinsen.

Frau S war bis zum 31. Dezember 2000 bei dem Beklagten sozialversicherungspflichtig beschäftigt und aufgrund dieser Beschäftigung bei der Klägerin krankenversichert. Erst am 11. Dezember 2001 meldete der Beklagte der Klägerin das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung rückwirkend zum 31. Dezember 2000. Seit dem 1. Januar 2001 bezog S. laufend Sozialhilfe.