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Der Kläger gliederte der AOK-Versicherten F. im November 1995 sowohl im linken als auch im rechten Unterkiefer je eine Brücke ein.
Die Klägerin klagte zunächst über Probleme mit der Brücke rechts unten. Zwei Untersuchungen erfolgten, die eine auf Veranlassung der AOK am 10. Oktober 1996, eine weitere am 26. März 1997 in Anwesenheit des Klägers durch Mitglieder des Prothetik-Einigungsauschusses. Beide kamen zum Ergebnis, dass die Brücke rechts unten mangelhaft sei. Zusätzlich wurde festgestellt, dass der Kronenrand bei Zahn 37 (links unten) unterfahrbar sei, wie in dem Gutachten vom 9. April 1997 über die Untersuchung vom 26. März 1997 ausgeführt ist.
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