LAG München vom 16.02.2011
5 Sa 892/10
Normen:
BGB § 25; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 679/10

Satzungsgemäße Mitgliedschaft ohne Tarifbindung im Bayerischen Einzelhandelsverband; unbegründete Tariflohnklage bei fehlender Tarifbindung der Arbeitgeberin

LAG München, vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 892/10

DRsp Nr. 2011/7622

Satzungsgemäße Mitgliedschaft ohne Tarifbindung im Bayerischen Einzelhandelsverband; unbegründete Tariflohnklage bei fehlender Tarifbindung der Arbeitgeberin

Die Satzung des Landesverbandes des Bayerischen Einzelhandels (jetzt: Handelsverband Bayern Der Einzelhandel e.V.) enthält für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 16.07.2010 - Az. 7 Ca 679/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 25; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 01.09.2009 einen Anspruch auf eine tarifliche Lohnerhöhung hat. Die Klägerin ist seit 02.04.1991 bei der Beklagten, die zahlreiche Gartencenter in Deutschland betreibt, als Lagerarbeiterin beschäftigt.

In Ziffer 1 des "Dienstvertrages" vom 24.03.2001 heißt es unter Anderem: "Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen."