LSG Bayern - Urteil vom 09.05.2016
L 7 AS 76/16
Normen:
SGB II § 32 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 963/12

Sanktion wegen eines MeldeversäumnissesZurückweisung der Berufung

LSG Bayern, Urteil vom 09.05.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 76/16

DRsp Nr. 2020/14564

Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses Zurückweisung der Berufung

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 32 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand

Streitig sind eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses, eine Sanktion wegen Verstoßes gegen Pflichten aus einem Eingliederungsverwaltungsakt sowie die Höhe von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.04.2013.

Der Kläger betreibt als Selbstständiger einen Online-Handel und bezieht dabei vom Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II, die dieser zunächst vorläufig und nach Vorlage entsprechender Unterlagen endgültig gewährt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) wurden dabei stets in tatsächlicher Höhe berücksichtigt und gewährt.

Mit Bescheid vom 10.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2012 senkte der Beklagte die Leistungen um 10 % des Regelbedarfs (37,40 Euro) für die Zeit vom 01.09.2012 bis 30.11.2012 ab. Der Kläger sei trotz entsprechender Rechtsfolgenbelehrung dem Einladungsschreiben vom 12.07.2012 zum Termin am 18.07.2012 um 10.00 Uhr im Zusammenhang mit der Klärung der beruflichen Situation des Klägers nicht zur Vorsprache erschienen.