LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2016
2 Sa 244/15
Normen:
BGB § 126; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 781; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; GewO § 108; ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1493/14

Saldierung des Resturlaubs in LohnabrechnungenUnbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur vereinbarten Übertragung des in Lohnabrechnungen fortlaufend saldierten Resturlaubs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 244/15

DRsp Nr. 2016/9111

Saldierung des Resturlaubs in Lohnabrechnungen Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur vereinbarten Übertragung des in Lohnabrechnungen fortlaufend saldierten Resturlaubs

1. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 2. Eine fortlaufende Saldierung des Resturlaubs in Lohnabrechnungen lässt ohne eine ihr zugrundeliegende Absprache der Parteien nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Arbeitgeberin auf die Einwendung des Erlöschens von Urlaubsansprüchen durch Zeitablauf verzichtet oder den in der Abrechnung ausgewiesenen Resturlaubsanspruch anerkannt hat; Gehaltsabrechnungen können nicht als formlos wirksame deklaratorische Schuldanerkenntnisse angesehen werden, mit denen die Arbeitgeberin darauf verzichtet, sich auf den Verfall des Urlaubs aus den Vorjahren zu berufen. 3. Grundsätzlich enthält eine Lohnabrechnung kein Schuldanerkenntnis; der Lohnabrechnung kann regelmäßig nicht entnommen werden, dass die Arbeitgeberin die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wenn sie diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.03.2015 - 2 Ca 1493/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. III. IV.