OVG Sachsen - Beschluss vom 10.03.2009
2 B 148/09
Normen:
SächsPÜG § 2; SächsPÜG § 3; GG Art. 12; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 478/08

sächsisches Personalübergangsgesetz; Übergang eines Arbeitsverhältnisses; Übergabeverfügung; Verfassungsmäßigkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 2 B 148/09

DRsp Nr. 2009/7010

sächsisches Personalübergangsgesetz; Übergang eines Arbeitsverhältnisses; Übergabeverfügung; Verfassungsmäßigkeit

Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelgungen zum Übergang von Arbeitsverhältnissen nach dem SächsPÜG.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Dezember 2008 - 11 L 478/08 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 29. Juli 2008 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

SächsPÜG § 2; SächsPÜG § 3; GG Art. 12; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.