BAG - Urteil vom 18.08.2011
8 AZR 220/10
Normen:
BGB § 311 Abs. 3 in Verb. mit § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2012, 520
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 874/08
ArbG Nürnberg, vom 10.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 25/08

Sachwalterhaftung eines Dritten bei Vertragsschluss; Maßgeblichkeit der gesellschaftsrechtlichen Stellung; Selbständiges Garantieversprechen durch den Dritten; Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens; Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse

BAG, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 220/10

DRsp Nr. 2011/20959

Sachwalterhaftung eines Dritten bei Vertragsschluss; Maßgeblichkeit der gesellschaftsrechtlichen Stellung; Selbständiges Garantieversprechen durch den Dritten; Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens; Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse

Orientierungssätze: 1. Die Haftung eines Dritten nach seiner Stellung als Gesellschafter bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht und den im Handelsregister eingetragenen Tatsachen (§ 15 Abs. 2 HGB). Eine Haftung als "quasi Gesellschafter" kommt auch nicht dadurch zustande, dass der Anspruchsteller seinen Gegner in der Vergangenheit als Gesellschafter mit persönlicher Haftung angesprochen hatte. 2. Nach dem mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügten § 311 Abs. 3 BGB kann ein Schuldverhältnis mit der Folge einer persönlichen Haftung auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten oder geworden sind. Es bleibt insoweit bei den bisher von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH 3. April 1990 - XI ZR 206/88 - mwN, NJW 1990, 1907). 3. Danach kommt eine Eigenhaftung des Dritten in Betracht, wenn er Erklärungen abgegeben hat, die als selbständiges Garantieversprechen aufgefasst werden können.