LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.06.2012
9 TaBV 1/12
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 45/11

Sachverständige Beratung des Betriebsrats zur Vorbereitung einer Betriebsvereinbarung; unbegründeter Antrag des Betriebsrats zur Erforderlichkeit anwaltlichen Beratung bei der Erstellung eigener Regelungsvorschläge zur Videoüberwachung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2012 - Aktenzeichen 9 TaBV 1/12

DRsp Nr. 2012/15843

Sachverständige Beratung des Betriebsrats zur Vorbereitung einer Betriebsvereinbarung; unbegründeter Antrag des Betriebsrats zur Erforderlichkeit anwaltlichen Beratung bei der Erstellung eigener Regelungsvorschläge zur Videoüberwachung

1. Nach § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben (nach näherer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin) einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist auch dann noch nicht erforderlich im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG, wenn es dem Betriebsrat möglich und zumutbar ist, sich weiteres Wissen anzueignen und hierdurch der Gutachtenauftrag gegenüber dem vom Betriebsrat zuletzt gestellten Antrag begrenzt werden kann.