LSG Hessen - Urteil vom 25.02.2015
L 4 KA 42/14
Normen:
SGB V § 285 Abs. 3 S. 5; BEMA Nr. 4;
Fundstellen:
NZS 2015, 515
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 612/13

Sachlich-rechnerische Richtigstellung zahnärztlicher AbrechnungenSplittingverbotBerechtigung zum DatenabgleichAuslegung von Splittingverbotsgegelungen

LSG Hessen, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 4 KA 42/14

DRsp Nr. 2015/8023

Sachlich-rechnerische Richtigstellung zahnärztlicher Abrechnungen Splittingverbot Berechtigung zum Datenabgleich Auslegung von Splittingverbotsgegelungen

1. Einer spezifischen Ermächtigungsgrundlage für eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarforderung bedarf es nicht, da es sich hierbei lediglich um die Zurückweisung tatsächlich nicht erbrachter oder rechtlich nicht berechtigter Honorarforderungen handelt. 2. Zum Datenabgleich berechtigt § 285 Abs. 3 S. 5 SGB V. 3. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vorschriften über das sog. Splittingverbot, hier der Nr. 4 Allgemeine Bestimmungen BEMA, bestehen keine Bedenken. 4. Vor dem Hintergrund der weitgehenden Deckungsgleichheit des ärztlichen und des zahnärztlichen Gebührenkatalogs bezüglich der Abrechnungsfähigkeit von Leistungen für MKG-Chirurgen erscheint das Splittingverbot auch nicht als unverhältnismäßig. 5. Im Falle der Splittingverbotsregelungen handelt es sich nicht um eine Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsziffer, sondern um eine rein normative Regelung zum Abrechnungsverhalten doppelt zugelassener Vertragsärzte, die allen juristischen Auslegungsmethoden zugänglich ist.

Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 7. Mai 2014 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.