LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.07.2014
L 11 KA 142/11
Normen:
Bundesmantelvertrag-Ärzte v. 01.10.2013 (BMV-Ä) § 13 Abs. 4; Bundesmantelvertrag-Ärzte v. 01.10.2013 (BMV-Ä) § 24 Abs. 3; Bundesmantelvertrag-Ärzte v. 01.10.2013 (BMV-Ä) § 24 Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 369/06

Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Honorarabrechnungen eines Facharztes für Diagnostische RadiologieÜberschreitung des ÜberweisungsauftragsVorliegen von sog. Definitionsaufträgen i.S.d. § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 BMV-ÄVersehung der Diagnose mit einem Fragezeichen durch den überweisenden ArztUnklarheiten hinsichtlich der Überweisungsart

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 142/11

DRsp Nr. 2014/17926

Sachlich-rechnerische Richtigstellung von Honorarabrechnungen eines Facharztes für Diagnostische Radiologie Überschreitung des Überweisungsauftrags Vorliegen von sog. Definitionsaufträgen i.S.d. § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 BMV-Ä Versehung der Diagnose mit einem Fragezeichen durch den überweisenden Arzt Unklarheiten hinsichtlich der Überweisungsart

Es ist allein Aufgabe des überweisenden Arztes, die Überweisung ggf. auf Nachfrage zu präzisieren. Der auftragnehmende Arzt ist nicht befugt, einen unklaren Auftrag seinerseits auszudeuten.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Bundesmantelvertrag-Ärzte v. 01.10.2013 (BMV-Ä) § 13 Abs. 4; Bundesmantelvertrag-Ärzte v. 01.10.2013 (BMV-Ä) § 24 Abs. 3; Bundesmantelvertrag-Ärzte v. 01.10.2013 (BMV-Ä) § 24 Abs. 7 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger, der Facharzt für Diagnostische Radiologie und zur vertragsärztlichen Versorgung in E zugelassen ist, wendet sich gegen sachlich-rechnerische Richtigstellungen seiner Honorarabrechnungen für die Quartale III/2000 und IV/2000.