LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.04.2018
L 5 KA 792/16
Normen:
SpBV § 6 Nr. 1 ff.;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 5728/13

Sachlich-rechnerische Richtigstellung der Verordnung von Fortecortin und Klean Prep als SprechstundenbedarfAbgrenzung zur WirtschaftlichkeitsprüfungZuordnung von Leistungen zu LeistungstatbeständenÜbertragung der Richtigstellung der Verordnung von Arzneimitteln auf PrüfgremienKeine Übertragungspflicht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen L 5 KA 792/16

DRsp Nr. 2018/5650

Sachlich-rechnerische Richtigstellung der Verordnung von Fortecortin und Klean Prep als Sprechstundenbedarf Abgrenzung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung Zuordnung von Leistungen zu Leistungstatbeständen Übertragung der Richtigstellung der Verordnung von Arzneimitteln auf Prüfgremien Keine Übertragungspflicht

Die Aufteilung der Prüfungsbefugnisse in der ab 01.01.2009 geltenden Sprechstundenbedarfsvereinbarung für Baden-Württemberg verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn die Wirtschaftlichkeitsprüfung von den Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen und die sachlich-rechnerische Richtigstellung von der Kassenärztlichen Vereinigung durchgeführt wird. Die Zuordnung von Mitteln, die nicht in der Anlage zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung aufgeführt werden oder den dortigen Bestimmungen nicht entsprechen, zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung entspricht der allgemeinen Abgrenzung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und sachlich-rechnerischen Richtigstellungen. Eine Übertragungspflicht auf die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung hat das BSG in seinem Urteil vom 18.08.2010 (B 6 KA 14/09 R) nicht aufgestellt.