LSG Bayern - Urteil vom 16.05.2018
L 12 KA 17/16
Normen:
EBM Abschn. 11.4 Präambel;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 210/13

Sachlich-rechnerische Richtigstellung abgerechneter humangenetischer LeistungenEindeutiger AbrechnungsausschlussEinmalige Erbringung einer Leistung

LSG Bayern, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen L 12 KA 17/16

DRsp Nr. 2019/9842

Sachlich-rechnerische Richtigstellung abgerechneter humangenetischer Leistungen Eindeutiger Abrechnungsausschluss Einmalige Erbringung einer Leistung

Ein Abrechnungsausschluss "einmal im Krankheitsfall" ist eindeutig und kann auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion umgedeutet werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.12.2015, S 21 KA 210/13, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EBM Abschn. 11.4 Präambel;

Tatbestand

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist eine sachlich-rechnerische Richtigstellung abgerechneter humangenetischer Leistungen für drei Patientinnen im Quartal 1/11.

Die Klägerin ist als Fachärztin für Humangenetik in A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Behandlungsausweise rechnete die Klägerin im Quartal 1/11 für die Patientinnen u.a. wie folgt ab:

Patientin A.

Scheinart Z - Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratorium Auftrag/Diagnose/Verdacht auf:

Chromosomenanalyse, Grav.

7.3. 11410 (spinale Muskelatrophie, 253300, Mutter und Fet.)(600354, SMN1-Gen)(02)

11410 (600354, SMN1-Gen) (02)(spinale Muskelatrophie, 253300, Mutter und Fet.)

Patientin B.

Scheinart M - Mit-/Weiterbehandlung

Auftrag/Diagnose/Verdacht auf: genetische Abklärung