LSG Bayern - Urteil vom 09.08.2018
L 4 KR 368/15
Normen:
VO (EG) 883/2004 Art. 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 260/14

Sachleistungsanspruch eines Grenzgängers in Rente

LSG Bayern, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 368/15

DRsp Nr. 2018/16906

Sachleistungsanspruch eines Grenzgängers in Rente

Implizite Voraussetzung des Art. 28 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 ist, dass der Mitgliedstaat, in dem der Grenzgänger beschäftigt war, ein anderer ist als der Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VO (EG) 883/2004 Art. 28 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als ehemaliger Grenzgänger einen Sachleistungsanspruch im ehemaligen Wohnmitgliedstaat Österreich zu Lasten der beklagten Krankenkasse hat.

Der 1950 geborene Kläger österreichischer Staatsangehörigkeit ist seit dem 01.08.2010 Rentner und lebt seit Januar 2012 in Deutschland. Neben einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er eine österreichische Pension und eine Betriebsrente seines früheren Arbeitgebers (Firma W., C-Stadt).