LAG München - Urteil vom 01.09.2010
5 Sa 365/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 30 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 14183/09

Sachgrundlose Befristung im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der sachgrundlosen Befristung

LAG München, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 365/10

DRsp Nr. 2011/2758

Sachgrundlose Befristung im öffentlichen Dienst; unbegründete Klage auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der sachgrundlosen Befristung

Aus § 30 Abs. 3 S. 2 TVöD lässt sich kein Anspruch auf Fortsetzung eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Befristung ableiten. Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung aus einer Verletzung der Prüfpflicht nach § 30 Abs. 3 S. 2 TVöD umfasst allenfalls einen Ersatz des Vertrauensschadens.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 10.02.2010 - Az. 37 Ca 14183/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVöD § 30 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Zweitinstanzlich macht der Kläger nunmehr hilfsweise auch Schadensersatz geltend.