LAG Hamm - Urteil vom 06.05.2011
7 Sa 1583/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 16 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5315/09

Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung; Entfristungsklage bei rechtswidriger Arbeitnehmerüberlassung zur Umgehung der Tarifbindung von Konzernunternehmen

LAG Hamm, Urteil vom 06.05.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1583/10

DRsp Nr. 2011/11588

Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung; Entfristungsklage bei rechtswidriger Arbeitnehmerüberlassung zur Umgehung der Tarifbindung von Konzernunternehmen

Eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung erfolgt dann mit Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG, wenn dies geschieht, damit im tarifgebundenen Einsatzbetrieb des Konzerns der ansonsten nötige Abschluss von Arbeitsverträgen zu tarifüblichen Bedingungen vermieden wird.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.07.2010 – 5 Ca 5315/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Befristung zum 31.12.2009 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsrechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiterin Farblager/Plattenkontrolle weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz trägt die Beklagte 87 %, die Klägerin trägt 13 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 16 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfristung des Arbeitsverhältnisses.