LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2011
5 Sa 624/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; Verordnung 593/2008/EG Art. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 811/10

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis eines Kraftfahrers; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitsnehmers zu früherem Arbeitsverhältnis mit derselben Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 624/10

DRsp Nr. 2011/13506

Sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis eines Kraftfahrers; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitsnehmers zu früherem Arbeitsverhältnis mit derselben Arbeitgeberin

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; wird diese Höchstdauer nicht erreicht, ist die Befristung wirksam vereinbart worden. 2. Zur Darlegung eines früheren Arbeitsverhältnisses mit derselben Arbeitgeberin, durch die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die sachgrundlose Befristung ausgeschlossen ist, reicht der bloße Hinweis auf frühere erhebliche Arbeitsleistungen mit der Maßgabe, dass diese Zeit (zweieinhalb Monate) später in Freizeit abgegolten werden sollte, ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen nicht aus und ist darüber hinaus in besonderen Maße unwahrscheinlich, wenn es zu einem entsprechenden Freizeitausgleich zu keinem Zeitpunkt gekommen ist und der Arbeitnehmer im betreffenden Zeitraum Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2010 - 2 Ca 811/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; Verordnung 593/2008/EG Art. 8;

Tatbestand: