LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.05.2009
9 Sa 1515/08
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 244/08

Sachgrundbefristung bei Saisonarbeit im Kurbetrieb eines Therapiezentrums aufgrund unternehmerischer Entscheidung; Konkretisierung des Beendigungszeitpunktes bei Zweckbefristung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1515/08

DRsp Nr. 2009/20871

Sachgrundbefristung bei Saisonarbeit im Kurbetrieb eines Therapiezentrums aufgrund unternehmerischer Entscheidung; Konkretisierung des Beendigungszeitpunktes bei Zweckbefristung

1. Nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Zweckbefristung kann der nachfolgende Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung um 1 Woche als Konkretisierung und Mitteilung der anstehenden Zweckerreichung zu verstehen sein mit der Folge, dass die Verlängerungsvereinbarung nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG als wirksam gilt, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Befristugnsklage wird. Es kann - je nach den Umständen - jedenfalls dann der Fall sein, wenn bei Klageerhebung weder Verlängerungsvereinbarung noch Mitteilung der Zweckerreichung vorliegt. 2. Ein vorübergehender Arbeitsbedarf iSd § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt auch dann vor, wenn die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers dazu führt, dass keine Daueraufgabe vorliegt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.09.2008, 2 Ca 244/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 3 Abs. 1 S. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung.