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Die 1957 geborene, verheiratete Klägerin leidet an einer Erkrankung des neurologischen Systems mit hirnorganischer Wesensveränderung, Teillähmung aller Gliedmaßen und Muskelschwund. Sie muss ständig einen Rollstuhl benutzen, wird zu Hause gepflegt und bezieht von der beklagten Pflegekasse Leistungen gemäß Pflegestufe III nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Seit 1993 befindet sich im Erdgeschoss des klägerischen Hauses eine Spezialtoilette mit Reinigungsstrahl (sog Closomat); 1997 hat die Klägerin im Obergeschoss einen zweiten Closomaten einbauen lassen, dessen Anschaffungskosten die Beklagte im Juni 2000 übernommen hat.
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