LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.09.2010
10 Sa 488/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; TzBfG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6946/09

Sachgerechte Ungleichbehandlung bei Ablehnung einer Vertragsänderung durch Arbeitnehmer; Gruppenbildung bei Lohnerhöhung gegen Verzicht auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 488/10

DRsp Nr. 2011/1074

Sachgerechte Ungleichbehandlung bei Ablehnung einer Vertragsänderung durch Arbeitnehmer; Gruppenbildung bei Lohnerhöhung gegen Verzicht auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

Es ist das Recht des Arbeitnehmers, eine vom Arbeitgeber angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen abzulehnen. Tut er dies, kann er regelmäßig weder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch aus dem Maßregelungsverbot des § 612 a BGB noch aus dem Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG einen Anspruch darauf ableiten, hinsichtlich der mit dem Angebot verbundenen Vorteile (Entgelterhöhung) mit denjenigen Arbeitnehmern gleich gestellt zu werden, die das Änderungsangebot angenommen und damit auch die Nachteile (Verzicht auf eine Bezugnahmeklausel) in Kauf genommen haben. In solch einem Fall erscheint eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die das Änderungsangebot angenommen und solchen, die am bisherigen Arbeitsvertrag festgehalten haben, sachgerecht, solange nicht die mit der Vertragsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen Vorteile Bedeutung und Wert der damit einhergehenden Nachteile auf unangemessene Weise übersteigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.01.2010 - 13 Ca 6946/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; § Abs. ;